EU-Datenschutzvertreter nach Art. 27 DSGVO

e-comtrust international ag stellt Ihrem Unternehmen einen Datenschutz-Vertreter gemäss Art. 27 DSGVO in der Europäischen Union zur Seite

Mit der neuen Datenschutz-Grundverordnung der EU benötigen viele Schweizer Unternehmen, insbesondere Onlineshop-Betreiber, zwingend einen Datenschutz-Vertreter in der EU, wenn sie Waren an Konsumenten in EU-Länder verkaufen, deren Verhalten  (mit Cookies oder anderen Marketing-Tools) beobachten oder einen Europäischen Auftragsbearbeiter beauftragen. Der Datenschutz-Vertreter ist Ihre Anlaufstelle für Behörden und betroffene Personen.

 Flyer (Querformat)Flyer (Hochformat)

Unsere Beratungsdienstleistungen für die Umsetzung der DSGVO

e-comtrust international ag begleitet Ihr Unternehmen bei der Umsetzung der Vorgaben aus der DSGVO (Text der DSGVO mit Erwägungen). Unsere erfahrenen ICT-Spezialisten unterstützen Sie in allen Umsetzungsphasen und finden für Ihr Unternehmen rechtskonforme Lösungen. Dabei werden die Vorgaben der DSGVO sowie des Entwurfs der Revision zum Schweizerischen Datenschutzgesetz (E-DSG; Botschaft zur Totalrevision DSG) berücksichtigt. 

Unser Vorgehensmodell  finden Sie hier: Vorgehensmodell DSGVO

Besondere Themen in der Anwendung

News

Upload von Kundenvideos auf Facebook ohne Einwilligung verstösst gegen das KUG und DSGVO

Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.09.2018 - 2-03 O 283/18 - Quelle: https://www.rdv-online.com/blog/detail/sCategory/120/blogArticle/2424

Ein Friseurgeschäft, das Videos von Haarverlängerungen ihrer Kunden erstellt und über das Netz zum Abruf bereitgestellt, verstösst sowohl gegen das KUG wie auch gegen die Datenschutzgrundverordnung.

Ein Unternehmer, der sich für die Veröffentlichung eines Online-Videos auf eine Einwilligung nach der DSGVO beruft, ist hierfür beweispflichtig.

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:8136994



Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Verstosses gegen die DSGVO

Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 13. September 2018 – I-12 O 85/18 – Quelle: http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20180153

Das Landgericht Würzburg hat beschlossen, dass Mitbewerber befugt sind, Datenschutzverstösse gegen die DSGVO im Wege eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs geltend zu machen.

Das Landgericht Würzburg hat beschlossen, dass beim Verstoss gegen die DSGVO infolge einer mangelhafter Datenschutzerklärung ein solcher des Wettbewerbrechts gemäss § 3a UWG vorliegt und somit vom Antragsteller abgemahnt werden konnte. Dem Antrag konnte lediglich nicht dahingehend entsprochen werden, der Antragsgegnerin eine vom Gericht festzusetzende Vertragsstrafe anzudrohen. Der Antragsgegnerin – im vorliegenden Fall eine Anwaltskanzlei – sind vielmehr für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das erlassene Verbot die in § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel anzudrohen.



Kein Unterlassungsanspruch von Mitbewerbern aufgrund von Datenschutzrechtsverstössen gemäss DSGVO

Urteil des Landgerichts Bochum vom 7. August 2018 – I-12 O 85/18 – Quelle: http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20180152

Das Landgericht Bochum hat entschieden, dass Mitbewerber Verstösse gegen die Datenschutzgrundverordnung nicht geltend machen können, da die Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelung enthält.

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bochum/lg_bochum/j2018/I_12_O_85_18_Teil_Versaeumnis_und_Schlussurteil_20180807.html



DSGVO-Abmahnungen eingeschränkt möglich: OLG Hamburg vertritt vermittelnde Ansicht

Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 25. Oktober 2018 – 3 U 66/17 – Quelle: https://www.lhr-law.de/magazin/datenschutzrecht/olg-hamburg-dsgvo-abmahnbar

Das Oberlandesgericht Hamburg hat entschieden, dass im Einzelfall konkret darauf überprüft werden müsse, ob gerade jene Norm eine Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand hat. Nur dann können Mitbewerber Verstöße dagegen über § 3a UWG bei Konkurrenten monieren und gerichtlich sanktionieren lassen.

Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass Datenschutzverstösse im Einzelfall abmahnfähig sein können. Die jeweilige Norm der DSGVO müsse im Einzelfall konkret darauf überprüft werden, ob gerade jene Norm eine Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand hat. Nur dann können Mitbewerber Verstösse dagegen über § 3a UWG bei Konkurrenten monieren und gerichtlich sanktionieren lassen. Dies ist in der Vergangenheit zum Beispiel für die Nutzung von Daten zu Werbezwecken bejaht worden.

http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?doc.id=KORE227602018&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint



Kann die DSGVO über das UWG abgemahnt werden? Das Landgericht Wiesbaden sagt nein. 

Quelle: https://www.wbs-law.de/wettbewerbsrecht/kann-die-dsgvo-ueber-das-uwg-abgemahnt-werden-lg-wuerzburg-trifft-erste-entscheidung-78387/

Bislang unbeantwortet bleibt die Frage, ob DSGVO-Verstösse überhaupt wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können. Zu dieser umstrittenen Frage gibt es nun schon vier unterschiedliche Entscheidungen und eine nicht ganz eindeutige Stellungnahme der EU-Kommission. 

Stellungnahme der EU-Kommission: Die EU-Kommission hat zu dieser Frage geäussert, dass (zumindest) die Rechtsbehelfe für die Betroffenen aus den Art. 77 ff. DSGVO abschliessende Wirkung hätten. Diese Rechte könnten Betroffene selbst wahrnehmen oder durch eine Vereinigung bzw. Organisation geltend machen lassen. Auch könnten Vereinigungen Verstösse auch ohne Beauftragung vor Gericht bringen. Andere Dritte wie etwa Vereine oder konkurrierende Unternehmen hätten hingegen keine Klagebefugnis, um die Betroffenenrechte geltend zu machen.

Erlaubt die DSGVO wettbewerbsrechtliche Abmahnungen?: Der Meinungsstreit hatte sich angesichts der Regelung der DSGVO verschärft – und bislang nicht aufgelöst. In den Art. 77 DSGVO sind verschiedene Möglichkeiten aufgelistet, wie Betroffene gegen Datenschutzverstöße vorgehen können – wettbewerbsrechtliche Ansprüche werden aber nicht genannt. Unklar ist, ob die DSGVO hier abschliessend sein soll oder nicht. Dagegen spricht die Auffassung, die DSGVO enthalte in den Art. 77-84 abschliessende Regelungen über die Rechtsfolgen von Datenschutzverstössen, die eben keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche vorsehen. Dem widerspricht die Verbraucherzentrale und argumentiert mit dem «effet utile» für eine möglichst wirksame Rechtsdurchsetzung der Europäischen Verordnung.

Enthält die DSGVO überhaupt Marktverhaltensregeln?: Die meisten Gerichte haben zumindest vor Anwendbarkeit der DSGVO meist eine vermittelnde Ansicht vertreten und im Einzelfall entschieden, ob die datenschutzrechtliche Norm, um die es geht, eine Marktverhaltensregel ist oder nicht. Hier komme es auf die Frage an, ob die betroffenen personenbezogenen Daten als wirtschaftliches Gut verarbeitet werden – so wie es z.B. bei einer Nutzung zu Werbezwecken der Fall sei.
Diese Frage wird die Gerichte allerdings noch die nächsten Jahre beschäftigen. Urteile deutscher Gerichte aus der Vergangenheit können nur bedingt zur Klärung herangezogen werden, da es sich bei der DSGVO um eine europäische Verordnung handelt, die auch im Lichte des EU-Rechts ausgelegt werden muss. Vollständige Klarheit wird hier letztlich nur die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) schaffen können.

Erste Gerichtsentscheidungen: Das Landgericht Würzburg hat mit Urteil vom 13.09.2018, Az. 11 O 1741/18, entschieden, dass eine unzureichende Datenschutzerklärung, die nicht den Vorgaben der DSGVO genügt, einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoss darstellt.

Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 7. August 2018, Az. I-12 O 85/18, entschieden, dass Mitbewerber Verstösse gegen die Datenschutzgrundverordnung nicht geltend machen können, da die Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, abschliessende Regelung enthält.

Das Oberlandesgericht Hamburg hat dagegen mit Urteil vom 25. Oktober 2018, Az. 3 U 66/17, entschieden, dass im Einzelfall konkret darauf überprüft werden müsse, ob gerade jene Norm eine Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand hat. Nur dann können Mitbewerber Verstösse dagegen über § 3a UWG bei Konkurrenten monieren und gerichtlich sanktionieren lassen.

LG Wiesbaden – DSGVO schließt Abmahnungen nach UWG aus: Das LG Wiesbaden hat nun mit Urteil vom 5. November 2018, Az. 5 O 214/18, abgelehnt, dass Wettbewerber Verstösse gegen die DSGVO über das UWG abmahnen können, mit der Argumentation, dass die DSGVO abschliessend sei und für eine Anwendbarkeit des UWG kein Raum bestehe. 
Trotz des Urteils bleibt die Frage der Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstössen weiterhin umstritten.

Was tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?: Trotzdem sollten Betroffene die Abmahnung dringend ernst nehmen. Wer die Abmahnung links liegen lässt, dem droht eine kostspielige Einstweilige Verfügung. In jedem Falle sollten Betroffene die oft nachteilig vorformulierten Unterlassungserklärungen prüfen lassen. Auch die geforderten Rechtsanwaltskosten sollten überprüft werden, ob diese nicht Angriffspunkte bieten, um sie zu verringern.


http://www.europarl.europa.eu/doceo/document/E-8-2018-004117-ASW_EN.html

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bochum/lg_bochum/j2018/I_12_O_85_18_Teil_Versaeumnis_und_Schlussurteil_20180807.html


http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?doc.id=KORE227602018&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint



Zahlreiche DSGVO-Bussgeldverfahren eingeleitet – Die Schonfrist ist vorbei

Quellehttps://www.wbs-law.de/datenschutzrecht/zahlreiche-dsgvo-bussgeldverfahren-eingeleitet-die-schonfrist-ist-vorbei-78715/

Die DSGVO gilt seit dem 25. Mai 2018 uneingeschränkt in ganz Europa. Trotzdem haben viele Unternehmen die neuen EU-Datenschutzregeln nicht oder nicht ausreichend umgesetzt. Inzwischen haben die Aufsichtsbehörden bereits zahlreiche Bussgeldverfahren eingeleitet. Häufige DSGVO-Verstösse sind werbliche Ansprachen per E-Mail oder Fälle, in denen angeschriebene Verantwortliche ihren Auskunftspflichten nicht nachkamen. 

Die Schonfrist zur DSGVO-Umsetzung scheint endgültig vorbei zu sein. Gemäss einer Umfrage des „Handelsblatt“ zufolge haben inzwischen mehrere Aufsichtsbehörden der Bundesländer zahlreiche Bussgeldverfahren wegen DSGVO-Verstössen eingeleitet.

Gründe für die eingeleiteten Verfahren seien etwa rechtswidrige Videoüberwachungen bzw. die illegale Nutzung von Dashcams. Auch Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten durch technische und organisatorische Massnahmen sei ein Thema bei den Behörden. Häufig liegen werbliche Ansprachen per E-Mail ohne Rechtsgrundlage vor. Ein Dauerthema sei auch der Fall, dass Vermieter vor einer Besichtigung bereits unzulässig viele Daten erheben. Schliesslich gab es Verfahren wegen nicht eingehaltener Auskunftspflicht.

Die Behörden können dabei entweder auf Meldung von Betroffenen tätig werden oder sie können aus eigenem Entschluss tätig werden. In mehreren Bundesländern seien anlasslose Kontrollen bei den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen – Grossunternehmen wie kleineren Unternehmen – geplant, so die Auskunft der Datenschützer. Dann müssen Verantwortliche innerhalb eines kurzen Zeitraums alle erforderlichen Unterlagen vorlegen können. Ausserdem sollen in Spezialbereichen stichprobenartige Kontrollen durchgeführt werden, wie zum Beispiel bei der IT-Sicherheit (Patch-Management, SSL-Zertifikate für Kontaktmöglichkeiten auf der Website).

Es wird mit (An-)Spannung erwartet, wie hoch diese Bussgelder tatsächlich ausfallen werden. Denn nun sieht die EU-DSGVO theoretisch Bussgelder bis zu 20 Mio. Euro bzw. bis zu 4% des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres vor. 

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) Baden-Württemberg hat nun kürzlich sein erstes Bussgeld in Deutschland gemäss DSGVO verhängt. Wegen eines Verstosses gegen die nach Art. 32 DSGVO vorgeschriebene Datensicherheit hat die Bussgeldstelle des LfDI Baden-Württemberg mit Bescheid vom 21.11.2018 gegen einen baden-württembergischen Social-Media-Anbieter eine Geldbusse von 20.000,- Euro verhängt und - in konstruktiver Zusammenarbeit mit dem Unternehmen - für umfangreiche Verbesserungen bei der Sicherheit der Nutzerdaten gesorgt.

https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2018/11/LfDI-Baden-W%C3%BCrttemberg-verh%C3%A4ngt-sein-erstes-Bu%C3%9Fgeld-in-Deutschland-nach-der-DS-GVO.pdf



Drei Grundsätze zum Datenschutz und Recht auf Vergessenwerden


Das Oberlandgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil 16 U 193/17 vom 6. September 2018 entschieden, dass ein grundsätzliches Überwiegen des Löschungsinteresses im Internet ist zu verneinen ist.

Erstens wird das Begehren auf Unterlassung, beanstandete Inhalte auf bestimmte Internetseiten durch Anzeige in den Suchergebnissen einer Suchmaschine mit entsprechender Verlinkung auffindbar zu machen, von der Rechtsfolge des Art. 17 DSGVO erfasst. 

Zweitens ist die Rechtmässigkeit der Verlinkung von Inhalten mit Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist nach Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 lit. a DSGVO im Wege einer Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden, wobei sich die Abwägung an Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO orientieren kann.

Schliesslich ist die vom EuGH in seinem Urteil vom 13.05.2014, C-131/12, zu einem "Recht auf Vergessen" festgelegten Abwägungskriterien im Rahmen des Art. 17 Abs. 1 lit. a lit. d in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 lit. a, Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO nicht schematisch anzuwenden, sondern es ist den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Somit überwiegt das neu in Art. 17 DSGVO geregelte «Recht auf Vergessen» nicht grundsätzlich das öffentliche Informationsinteresse.





DSGVO-Abmahnung: Ein Verstoss gegen Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann nicht nach § 3a UWG abgemahnt werden.

Urteil des Landgerichts Bochum vom 07.08.2018 – 12 O 85/18 – Quelle: https://anka.eu/datenschutzrecht/dsgvo-abmahnungen

Das Landgericht Bochum hat eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch einen Mitbewerber mangels dessen Aktivlegitimation aufgrund abschliessender Regelung der Artikel 77 bis 84 DSGVO verwehrt.

Keinen Erfolg hatte ein Antrag, soweit ein Verstoss gegen Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung geltend gemacht wird. Gemäss dem Landgericht Bochum steht dem Verfügungskläger ein solcher nicht zu, weil die Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschliessende, abschliessende Regelung enthält. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass diese Frage in der Literatur umstritten ist und die Meinungsbildung noch im Fluss ist.




DSGVO: Bildaufnahmen, Foto's und Video

Wie beschlägt die neue DSGVO die Anfertigung und Veröffentlichung von Bildaufnahmen (Foto und Video), insbesondere die berufsmässig (Fotografen, Journalisten, Verlagsmitarbeiter) mit Bildaufnahmen und Bildpräsentationen (Marketing, Eventmanagement) Beschäftigten?

Die Ausführungen dazu von Rechtsanwalt und Informatikexperte Lukas Fässler lesen Sie hier: >>>


DSGVO_und_Bildaufnahmen_-_Foto_und_Video_-_Beachtungspunkte_-_Version_18-11-2018.pdf



DSGVO: Was darf mein Chef über mich wissen?

Welchen Einfluss hat die Umsetzung der EU DSGVO auf den Datenschutz in Schweizer Unternehmen? 

6 Fragen zum Thema Umsetzung des Datenschutzes in Schweizer Unternehmen nach Einführung der EU Datenschutz-Grundverordnung DSGVO. 

6 Antworten zu den Fragen gibt Rechtsanwalt und Informatikexperte Lukas Fässler.

Die Fragen und Antworten finden Sie hier: >>>DSGVO-_6_Fragen_6_Antworten.pdf



DSGVO: Einwilligungserklärungen scannen und dann vernichten?

Dürfen schriftlich erteilte Einwilligungserklärungen nach DSGVO eingescannt und die Originale danach vernichtet werden?

Lesen Sie dazu die Erläuterungen von Rechtsanwalt Lukas Fässler: >>>DSGVO-_Einscannen_und_vernichten.pdf


DSGVO: Lichtensteinischer Landtag beschliesst Übernahme der DSGVO in EWR

Das Lichtensteinische Parlament - der Landtag - hat eine Entscheidung zur EU-Datenschutz-Grundverordnung DSGVO beschlossen.

Medienmitteilung vom 6. Juli 2018 hier: >>>DSGVO_in_EWR.pdf


DSGVO: Auswirkungen auf neuen Schweizer Datenschutz

Je nach Entwicklung droht der Schweiz beim Datenschutz ein neuer Konflikt mit der EU. Dazu die Ausführungen von RA Lukas Fässler.

Publikation hier: >>>DSGVO_und_der_Schweizer_Datenschutz.pdf


DSGVO: Vorsicht beim Bestätigen der eigenen Personendaten

Mit der neuen Datenschutz-Grundverordnung DSGVO brauchen Unternehmen, die personenbezogene Daten von Konsumenten bearbeiten, hierfür eine ausdrückliche Genehmigung des Konsumenten. Beim Bestätigen der eigenen Daten ist jedoch Vorsicht geboten.

Dazu die Publikation von Allessandro Fritsche, MLaw hier: >>>


DSGVO: Ist die DSGVO in Schweizer Arztpraxen anwendbar?

Die DSGVO gilt seit dem 25. Mai 2016 in allen EU-Ländern. Sie kann aber auch Geltung haben bis in eine Schweizerische Arztpraxis.

Die Ausführungen dazu von Lukas Fässler, Rechtsanwalt und Informatikexperte und Verwaltungsrat bei der HIN Health Info Net AG.



Lehrer müssen Klassenchats auf WhatsApp löschen

Das digitale Netzwerk WhatsApp darf nicht mehr als Klassenchat eingesetzt werden. Dies ist eine Folge der neuen DSGVO, die seit dem 25. Mai in Kraft ist.

Dass WhatsApp nur noch ab 16 Jahren genutzt werden darf, stösst nicht nur den betroffenen Jugendlichen auf. Auch Lehrpersonen können den Schritt nur schlecht nachvollziehen und müssen sich nun auf die Suche machen nach einem anderen Informationsweg mit ihren Schülern.

Einzelheiten dazu hier: >>>



Erste DSGOV-Klage schon da

Kaum ist die DSGVO in Kraft, kommt schon die erste Klage. Die Internetverwaltung ICANN verklagt den deutschen Domain-Registrierer EPAG.

Einzelheiten dazu in der Publikation von Rechtsanwalt und Informatikexperte Lukas Fässler hier: >>>


Vorsicht beim Bestätigen der eigenen Personendaten im Rahmen der neuen Datenschutz-Grundverordnung DSGVO.

Mit der neuen Datenschutz-Grundverordnung brauchen Unternehmen, die personenbezogene Daten von Konsumenten bearbeiten, hierfür eine ausdrückliche Genehmigung des Konsumenten. Bei der Bestätigung der eigenen Daten ist jedoch Vorsicht geboten.




Schweizer Datenschutz - Neue Gesetzgebung - es geht vorwärts

Die Beratung über die Revisionsvorlage zum Datenschutz durch den Nationalrat als erst beratender Rat ist für den 12. Juni vorgesehen. Gemäss der Mitteilung über die Gesetzesvorlage  zur Revision des Datenschutzgesetzes hält die Mehrheit der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates (SPK-N) am Antrag zur Aufteilung der Revisionsvorlage zum Datenschutz in zwei Etappenfest. (1. Etappe: Anforderungen der Schengen-Richtlinien; 2. Etappe: Totalrevision Datenschutzgesetz).

Am 12./13. April 2018 hat die SPK-N über den ersten Teil beraten (Anforderungen an Schengen-Richtlinien) und die Anpassung mit 18 zu 0 Stimmen - bei 4 Enthaltungen - angenommen.

Die SPK-N  möchte die zweite Etappe der Vorlage umgehend in Angriff nehmen.

Die Sommersession der Räte hat am Montag, 28. Mai 2018 begonnen



Praxiswork-Shop Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Im Rahmen des Fachkongresses Storage- & Data Analytics erläutert Rechtsanwalt Lukas Fässler in einem speziellen Praxiswork-Shop die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Datum:    Donnerstag, 24. Mai 2018

Ort:          Seedamm Plaza in Pfäffikon SZ

Präsentation: >>>

Präsentation Kurzfassung: >>>



Anpassungen der DSGVO Art. 25 - datenschutzrechtliche Ausgestaltung von Einwilligungen

Durch die kurzfristige Änderung der DSGVO Art. 25 (redaktionelle Anpassung) ergeben sich plötzlich neue Anforderungen an die ausdrückliche Einwilligung für Marketing-Instrumente oder Marketing-Massnahmen. Wie müssen Sie vorgehen?

Artikel von RA Lukas Fässler, FSDZ Rechtsanwälte und Notariat


Allgemeines


Cookies-Einsatz unter der neuen DSGVO

Artikel von RA Lukas Fässler, FSDZ Rechtsanwälte & Notariat AG

Das neue Datenschutzrecht für Schweizer Unternehmen (DSGVO)

Artikel von RA Lukas Fässler, FSDZ Rechtsanwälte und Notariat

Verwendung von Personendaten ab Wettbewerbstalons

Artikel von RA Lukas Fässer, FSDZ Rechtsanwälte und Notariat AG

 AdBlocker Plus ist nicht rechtswidrig

Artikel von RA Lukas Fässer, FSDZ Rechtsanwälte und Notariat, FSDZ Rechtsanwälte und Notariat

Bestandeskunden nach DSGVO: Ausdrückliche Einwilligung

Artikel von RA Lukas Fässler, FSDZ Rechtsanwälte und Notariat

Die E-Privacy-Verordnung und die Auswirkungen auf das Marketing

  

Präsentation MeetingPoint an der SOM 2018 

Präsentation vom 19. April 2018

Präsentation Intensiv-Seminar an der SOM 2018

Präsentation vom 19. April 2018

Unterlagen zum Praxisseminar DSGVO vom 23. März 2018 (Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW)

Folienpräsentation zum Praxisseminar

Beilagen

  1. DSGVO Verordnungstext mit Erwägungen
  2. Das neue Datenschutzrecht für Schweizer Unternehmen (L. Fässler, FSDZ Rechtsanwälte und Notariat)
  3. Botschaft zur Totalrevision DSG
  4.  Das Standard-Datenschutzmodell (Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder)
  5. Die 69 Öffnungsklauseln der DS-GVO (Dr. L. Feiler, Baker McKenzie)
  6. Leitfaden Das Verarbeitungsverzeichnis (bitkom)
  7. Leitfaden Das Verfahrensverzeichnis (bitkom)
  8. Leitfaden Risk-Assessment und Datenschutz-Folgenabschätzung (bitkom)
  9. Verarbeitung personenbezogener Daten in Drittländern (bitkom)
  10. White PaperDatenschutz-Folgenabschätzung (forum privatheit)
  11. Joint Controllership (bitkom)
  12. Mustervertragsanlage zur Auftragsdatenverarbeitung (bitkom)
  13. Leitfaden zum Sicheren Datenlöschen (bitkom)
  14. PERSONENBEZOGENE DATEN LÖSCHEN ART. 17 DSGVO WIE DENN? (L. Fässler, FSDZ Rechtsanwälte und Notariat)
  15. Empfehlung der Datenschutzstelle Fürstentum Liechtenstein zur Vernichtung von Personendaten
  16. DSGVO: Anwendbarkeit in Liechtenstein (L. Fässler, FSDZ Rechtsanwälte und Notariat)
  17. EU-Datenschutzvertreter (Flyer)
  18. Auftrag für die Bestellung eines EU-Datenschutz-Vertreters nach Art. 27 DSGVO (e-comtrust international ag)
  19. Vorschlag der EU-Kommission für die e-Privacy-Verordnung


1  2 3